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Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge
Ergänzend zur gesetzlichen Rente und als wichtige Säule der Altersversorgung werden Rentenleistungen aus betrieblicher Altersvorsorge zunehmend wichtiger. Jeder Mitarbeiter, auch ein nicht beherrschender Geschäftsführer, hat einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV). So können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen für Alter, Invalidität und/oder Tod zusagen. Neben bspw. der gewählten Zusageart und vereinbarten Leistungen sind der gewählte Durchführungsweg sowie die Art der Finanzierung von besonderer Bedeutung. Es gibt mit Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Direktzusage fünf verschiedene Durchführungswege, wobei Arbeitgeber einen dieser Wege als verbindlich vorsehen können aber auch mehrere nebeneinander angeboten werden können.
Die Finanzierung der Beiträge kann durch den Arbeitgeber, als Mischfinanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie als Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgen. Insbesondere im Rahmen der Entgeltumwandlung bzw. für den Arbeitnehmeranteil bei einer Mischfinanzierung gilt die gesetzliche Förderung von Beiträgen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) pro Jahr. Durch eine gesetzlich vorgesehene Steuerersparnis sowie eine Reduzierung der Sozialbeiträge während der Beitragszahlungsdauer direkt aus dem Bruttoentgelt wirken sich die Beiträge für eine bAV in deutlich geringerem Umfang auf das Nettoentgelt aus, als in die Versorgung und somit in die Zinseszinsverzinsung eingebracht werden.
Die Versteuerung und Verbeitragung während der Rentenbezugsdauer ist vorbehaltlich einer Gesamtschau von Alterseinkünften sodann deutlich geringer. Wichtig ist auch der Schutz der betrieblichen Altersversorgung vor Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Soweit es sich nicht um die versicherungsförmigen und somit von einer Arbeitgeberinsolvenz unabhängige Durchführungswege handelt, werden erworbene unverfallbare Anwartschaften durch den PensionsSicherungsVerein (PSVaG) abgesichert. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit, aufgebaute Altersversorgungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Portabilität beim neuen Arbeitgeber weiterzuführen.